Kurzreferat
Bei motorkraftbetriebenen Flurförderzeugen handelt es sich um technische Arbeitsmittel. Die Benutzung von Arbeitsmitteln ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 verbindlich geregelt. Für die Flurförderzeuge gilt zusätzlich die DGUV Vorschrift 68 (früher BGV D 27). Nach Vorgabe der genannten gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften müssen vom Unternehmer Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden. Anhand der daraus resultierenden Betriebsanweisungen sind die Bedienpersonen durch den vom Unternehmer beauftragten Vorgesetzten bestimmungs-/ordnungsgemäß zu unterweisen. In der VDI 3313 sind nur ausgewählte Sicherheitshinweise für die Bedienpersonen wiedergegeben. Weiterführende Informationen sind z. B. auf der Internetseite der DGUV zu finden.