Entscheidung der Kommission vom 25. November 2003 über die von Deutschland nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung von Azofarbstoffen

Verwaltungsvorschrift

2003/829/EGEntsch:2003-11-25

Entscheidung der Kommission vom 25. November 2003 über die von Deutschland nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung von Azofarbstoffen

Englischer Titel
Commission Decision of 25 November 2003 concerning national provisions on the use of azodyes notified by Germany under Article 95(4) of the EC Treaty
Ausgabedatum
2003-11-25
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
7

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