Kurzreferat
Die Richtlinie gilt für Prozeßöfen als Kasten- und Rundöfen für Raffinerien und petrochemische Betriebe. Dabei handelt es sich um Röhrenöfen mit selbstansaugenden oder zwangsbelüfteten Brennern für flüssige und/oder gasförmige Brennstoffe mit unterfeuerten Heizleistungen von etwa 2 bis 600 MW.*In der Richtlinie wird die Geräuschemission der genannten Öfen beschrieben, die nach einheitlichen Meßverfahren ermittelt worden ist.