Kurzreferat
Die nachfolgende Bezeichnungsregelung gilt für das Kaufangebot von Enderzeugnissen aus zinnhaltigen Legierungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit Lebensmitteln in Berührung kommen können (Bedarfsgegenstände) oder als Ziergegenstände vorgesehen sind. Sie gilt nicht für Erzeugnisse aus zinnhaltigen Legierungen des technischen Sektors, wie z.B. Zahnräder, Gleitlager o.ä..