Kurzreferat
Die Richtlinie gilt für Neuanlagen in raffineriefernen Mineralölvertriebslägern, in denen Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und extra leichtflüssiges Heizöl gelagert und umgeschlagen werden. Für Lagerung und Umschlag von Flugkraftstoffen sowie Spezial- und Testbenzin gilt die Richtlinie sinngemäß.*Sie gilt nicht für Mineralöltankläger im Raffineriebereich und im Bereich petrochemischer Anlagen sowie auch nicht für Tankstellen bzw. die Vorratslagerung bei Endverbrauchern.