Kurzreferat
Die Richtlinie gilt für Anlagen und Einrichtungen zur Be- und Verarbeitung von Rohholz sowie deren Nebenanlagen. Die Holzbe- und -verarbeitung umfasst dabei das spanlose und spanende Trennen, das Umformen, das Kleben, das Trocknen sowie Behandlungsverfahren zum vorbeugenden Holzschutz und zur Holzvergütung (z.B. thermisches und chemisches Modifizieren, Imprägnierung, Hydrophobierung, Ammoniakbehandlung).