Kurzreferat
Diese Richtlinie gilt für das Ultraschallfugen von Formteilen untereinander wie auch für Kombinationen von Formteilen und Halbzeugen aus amorphen Thermoplasten, Homo- und Copolymeren sowie deren Blends einschließlich verstärkte, gefüllte, elastomermodifizierte, brandgeschützte und Sondereinstellungen aus diesen Kunststoffen. Diese Richtlinie ist im Zusammenhang mit den Richtlinien DVS 2216-1 bis -5 zu sehen, in welchen die allgemeinen Grundlagen für das Ultraschallfügen von Formteilen und Halbzeugen aus thermoplastischen Kunststoffen beschrieben sind.