Norm-Entwurf
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Dieses Dokument legt die technischen Lieferbedingungen für nahtlose Erzeugnisse aus korrosionsbeständigen Legierungen zur Verwendung als Futter- oder Steigrohre sowie Muffenvorrohre und Zusatzmaterial (einschließlich Muffenvorrohre und Zusatzmaterial aus Stangen) für zwei Produktspezifikationsstufen fest: - PSL-1, die die Grundlage dieses Dokuments bildet; - PSL-2, die zusätzliche Anforderungen an ein Produkt stellt, das sowohl korrosions- als auch rissbeständig für die in Anhang G und in der Normenreihe ISO 15156 spezifizierten Umgebungen und Qualifizierungsverfahren beabsichtigt zu sein. Nach Wahl des Herstellers können PSL-2-Produkte anstelle von PSL-1 geliefert werden. Dieses Dokument enthält keine Festlegungen für die Verbindung von einzelnen Rohrstücken. Dieses Dokument enthält Bestimmungen für die Kennzeichnung von Rohren und Futterrohren nach dem Gewindeschneiden. Dieses Dokument gilt für die folgenden fünf Gruppen von Erzeugnissen: a) Gruppe 1, die aus nichtrostenden Legierungen mit martensitischem oder martensitisch-ferritischem Gefüge besteht; b) Gruppe 2, die aus nichtrostenden Legierungen mit ferritisch-austenitischer Struktur besteht, wie zum Beispiel Duplex- und Superduplex-Legierungen; c) Gruppe 3, die sich aus nichtrostenden Legierungen mit austenitischer Struktur (Eisenbasis) zusammensetzt; d) Gruppe 4, die sich aus Nickelbasislegierungen mit austenitischer Struktur (Nickelbasis) zusammensetzt; e) Gruppe 5, die nur aus Stäben (Anhang F) aus aushärtbaren Nickelbasislegierungen (AH) mit austenitischem Gefüge besteht. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitskreis NA 109-00-01-05 AK "Futter-, Steig- und Bohrrohre - Spiegelausschuss zu ISO/TC 67/SC 5" im DIN-Normenausschuss Erdöl- und Erdgasgewinnung (NÖG).
Gegenüber DIN EN ISO 13680:2020-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Anpassung des Anwendungsbereichs und des Titels, um klarzustellen, dass Stangenmaterial nun eingeschlossen ist (Streichung des Wortes "rohrförmig"); b) Aktualisierung der normativen Verweisungen; c) Überarbeitung der Anforderungen an das Richten, einschließlich Hinzufügung von Bild B.9; d) Klarstellung der Anwendung alternativer Methoden für die Sichtprüfung; e) Klarstellung der PMI-Anforderungen; f) Klarstellung des Inhalts und der Reihenfolge der Kennzeichnung; g) Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen auf fünf Jahre; h) Überarbeitung von Anhang H.